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Privates Baurecht
Hierunter verbergen sich Probleme zu Werkverträgen aller
Art.
Dieses umfangreichste Spezialgebiet des
Zivilrechts war und ist einem besonders schnellen Wandel
unterzogen. Die Änderungen, die das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
zum 01.01.2002 gebracht hat, sind enorm. Dies gilt auch für
die Änderungen der VOB/B 2002.
Mit Spannung darf die sich nun erst entwickelnde
Rechtsprechung erwartet werden.
Wichtige Änderungen finden sich z.B.
im Bereich der Vergütung ( abgeschlossene Teile des
Werks können per Abschlagszahlung abgerechnet werden; die Abnahme
wird in Ihrer Bedeutung für den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer
abgewertet, § 632 a BGB ), Verjährung und im Bereich
der Leistungsstörung.
Von dieser Materie sind Architekten, Bauträger,
Kapitalanleger, Handwerker, private Bauherren und viele mehr
betroffen, um nur einige zu nennen.
Öffentliches Baurecht?

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