Baurecht

Privates Baurecht

Hierunter verbergen sich Probleme zu Werkverträgen aller Art.

Dieses umfangreichste Spezialgebiet des Zivilrechts war und ist einem besonders schnellen Wandel unterzogen. Die Änderungen, die das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 gebracht hat, sind enorm. Dies gilt auch für die Änderungen der VOB/B 2002.

Mit Spannung darf die sich nun erst entwickelnde Rechtsprechung erwartet werden.

Wichtige Änderungen finden sich z.B. im Bereich der Vergütung ( abgeschlossene Teile des Werks können per Abschlagszahlung abgerechnet werden; die Abnahme wird in Ihrer Bedeutung für den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer abgewertet, § 632 a BGB ), Verjährung und im Bereich der Leistungsstörung.

Von dieser Materie sind Architekten, Bauträger, Kapitalanleger, Handwerker, private Bauherren und viele mehr betroffen, um nur einige zu nennen.

Öffentliches Baurecht?



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